FAQ
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde die Möglichkeit der “Entlassung” aus der deutschen Staatsangehörigkeit abgeschafft.
Personen mit mindestens einer weiteren Staatsangehörigkeit können jedoch durch schriftliche Erklärung ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben.
Damit die Erklärung rechtswirksam wird, bedarf es dazu der Genehmigung der Staatsangehörigkeitsbehörde (Verzichtsurkunde).
Bei Kindern unter 16 Jahren muss das Familiengericht zustimmen.Für wenige Berufsgruppen (z. B. aktive Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr u. a.) ist ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht möglich, es sei denn, der Verzichtende lebt dauerhaft seit mindestens zehn Jahren im Ausland.
Aufgrund des gesetzlichen Schriftformerfordernisses ist eine Verzichtserklärung nur mit Personalausweis mit Pin (eID) möglich. Andernfalls muss der Antrag schriftlich gestellt werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 26 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) -
Grundsätzlich kann die Wiedereinbürgerung für ehemalige Deutsche beantragt werden.
Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung. Geprüft wird, ob ausnahmsweise Personen im Ausland eingebürgert werden können.
Wesentliche Ermessensgesichtspunkte:öffentliches Interesse an der Einbürgerung
Bindungen an Deutschland
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)
Unterhaltsfähigkeit: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie in Ihrem Aufenthaltsstaat ohne staatliche Hilfe gewährleisten können. Das soll auch im Falle einer Übersiedlung ins Inland gegeben sein.
Sie müssen grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren; Ausnahmen sind möglich.
Hinweis: In Einzelfällen kann ein Einbürgerungstest erforderlich sein.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlagen:
§ 26 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)